Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der documentus GmbH Saarbrücken
§ 1 Allgemeines
1. Für die zwischen den Parteien documentus GmbH Saarbrücken Auftrag¬neh¬mer (AN) und dem Auftraggeber (AG) abge¬schlos¬¬senen Ver¬trä¬ge und vorvertraglichen Schuldverhält¬nisse gelten die folgenden Bedingungen (AGB), soweit nichts anderes ver¬¬einbart ist.
2. Die AGB des AN gelten auch für gleichartige Folgeverträge. Es gilt jeweils die zum Vertragsabschluss geltende Fassung der AGB.
3. Änderungen der AGB, die dem AG in Textform mitgeteilt wer¬den, erlangen Gültigkeit, wenn der AG nicht innerhalb von sechs Wo¬chen widerspricht. Die Mitteilung enthält auch den Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht. Widerspricht der AG, ist der AN danach zur Kündigung innerhalb von einem Monat berechtigt.
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht ak¬zep¬tiert, es sei denn, sie werden vom AN schriftlich aner¬kannt.
§ 2 Leistungspflicht und höhere Gewalt
1. Der AN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer¬verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vor¬her¬sehbare Ereig¬nisse, einschließlich Streiks, recht¬mä¬ßigen Aussperrungen und be¬¬hördlichen Maßnahmen verur¬sacht werden, die der AN nicht zu ver¬treten hat. In diesen Fällen ver¬län-gern sich die Liefer- oder Lei¬stungs¬fristen um den Zeit-raum der Behinderung zuzüglich einer angemes¬se¬nen An¬lauf¬frist. Der AN informiert den AG unverzüglich vom Ein¬tritt der Behinderung aufgrund höherer Gewalt.
2. Wenn infolge der Verzögerung dem AN die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist, kann er unverzüglich nach Kenntnis von der höheren Gewalt und ihrer Folgen auf das Leistungs¬ver¬hält¬¬nis kündigen oder vom Vertrag zurück¬treten. Das Glei¬che gilt für den AG, wenn ihm die Abnahme der Lei¬stung nicht mehr zumutbar ist.
3. Mahnungen und Fristsetzungen des AG müssen zur Wirk¬sam¬keit in Textform erfolgen.
4. Leistungsort (Archivierung, Lagerung, Vernichtung, Soft-ware) ist der Sitz des AN.
§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der AG zeigt dem AN das Auftreten von Leistungs-störun¬gen, Män¬geln und sonstigen Unregelmäßigkeiten und ihre Ur¬¬sachen an, so¬bald sie ihm bekannt werden.
2. Der AG muss die ihm in den Einzelverträgen auferlegten Mit¬¬wir¬kungs¬pflichten rechtzeitig erbringen.
3. Soweit und solange der AG vertragswidrig eine Mitwirkungs¬leistung nicht erbringt und dadurch die Leistungserbringung des AN ver¬zögert, verhindert oder unzumutbar erschwert wird, wird die Lei¬stungs¬pflicht des AN entsprechend aufge¬schoben. Wird eine solche Mitwirkung trotz Mahnung des AN unter angemessener Frist¬setzung nicht erbracht, ist der AN zur fristlosen Kündigung be¬rechtigt.
4. Entstehen dem AN durch die pflichtwidrige Verweigerung von Mit¬wir¬kungshandlungen erhöhte Aufwendungen oder Schä¬den, sind diese vom AG zu ersetzen.
5. Erhält der AG von Umständen Kenntnis, die die Entstehung von Schä¬den wegen Leistungsstörungen (zum Beispiel Ver¬zögerung, Unmöglichkeit) befürchten lassen, wird er den AN un¬verzüglich informieren und alle angemessenen und zu¬mut¬baren Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen.
6. Der AG ist verpflichtet, den AN in Textform auf besondere Ri¬siken, atypische Schadenmöglichkeiten und ungewöhn¬liche Schaden¬höhen bei Vertragsschluss oder bei ihrer nach¬träg¬lichen Entstehung hinzuweisen.
7. Der AG hat sicherzustellen, dass die von Ihm gelieferten Waren, ausnahmslos solche Datenträger enthalten, die entsprechend der DIN 66399 vereinbart wurden. Nicht deklarierte Fremdkörper müssen durch den AG vor Anlieferung entfernt oder dem AN gemeldet werden. Da diese zu erheblichen Schäden in den Schredderanlagen führen.
§ 4 Mängel/Unregelmäßigkeiten
1. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der AG offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erbringung der Leistung bzw. Auftreten des Mangels schrift¬lich angezeigt hat. § 377 HGB (Unter¬suchungs- und Rüge¬pflicht) findet entsprechende Anwen¬dung.
2. Gewährleistungsansprüche werden verkürzt auf ein Jahr ab dem ge¬setzlichen Verjährungsbeginn.
3. Mängel sind schriftlich anzuzeigen.
4. Der AN hat das Recht, Gewährleistung unter Ausschluss aller ande¬ren Gewährleistungsansprüche zunächst durch Nach¬besse¬rung zu erbringen. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der AG nach seiner Wahl die Rechte auf Herab¬setzung des Preises (Min¬de¬rung) oder Rück¬gängig¬machung bzw. Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist. Diese Beschränkungen der Gewähr¬lei¬stungsansprüche gel¬ten nicht für Ansprüche wegen zugesicherter Eigen¬schaf-ten.
§ 5 Datenschutz
1. Der AN erbringt seine Dienstleistungen im Einklang mit den ge¬setzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere des BDSG und des SGB und anderer Vorschriften. Er erfüllt die für die Auf¬trags-datenverarbeitung gesetzlich bestimmten Vor¬¬¬aus-setzungen des Auftragnehmers (insbesondere § 11 Absätze 3, 4, 5 BDSG). Der AN beschäftigt ausschließlich Personen, die gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet und auf die Folgen einer Miss¬achtung hinge¬wiesen worden sind. Der AN trifft ausreichende orga¬ni¬¬sa¬to¬rische und technische Maßnahmen entsprechend § 9 BDSG.
2. Der AN unterwirft sich hinsichtlich der Datenverarbeitung, sonstigen Nutzung, des Erfassens, der Lagerung (des Spei¬cherns), des Trans¬¬ports, Entsorgens und Vernichtens der Datenträger den Wei-sungen des AG.
3. Der AG, insbesondere sein Datenschutzbeauftragter, ist be¬rechtigt, alle zur Kontrolle erforderlichen Maßnahmen vorzu¬nehmen. Die Über¬¬wachung erfolgt in Abstimmung mit dem AN, der die erfor¬derliche Hilfestellung gewährleistet.
4. Der AN schaltet Dritte (Unterauftragnehmer) zur Erfüllung seiner Pflich¬ten nur ein, wenn der AG im ursprünglichen Auf¬trag oder später gesondert schriftlich zugestimmt hat. Der AN stellt die Ein¬haltung der Datenschutzbestimmungen und die Weisungs- und Kon¬¬trollbefugnis des AG auch gegen¬über dem Unterauftragnehmer sicher. Der AG ist mit der Ein¬schal-tung der in der Anlage genannten Unternehmen als Unterauftragnehmer des AN einverstanden.
5. AN und AG unterrichten sich unverzüglich bei datenschutz¬rele¬van¬ten Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbeson¬de¬re bei Ver¬dacht auf Datenschutzverletzungen.
§ 6 Haftung
1. Der AN haftet für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahr¬lässigen Vertragsverletzungen, Arglist oder dem Pro¬dukt¬¬haftungs¬gesetz beruhen und für Personenschäden und zu¬ge¬si¬cherte/garan¬tierte Eigenschaften.
2. Der AN haftet auch für Schäden, die sich aus leicht fahr-läs¬sigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten - das sind Ver¬pflich¬tungen deren Verletzung die Erreichung des Ver¬trags¬zwecks oder die vertragsgemäße Verwendung der Lei¬stung vereiteln oder ge¬fähr¬den würden - ergeben, jedoch nur, soweit diese Schäden ver¬tragstypisch und für den AN vorhersehbar sind. Das gilt insbe¬son¬dere für solche Mangel¬folgeschäden, mittelbare Schäden oder An-sprüche Dritter.
3. Im Fall der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird die Ersatz¬pflicht auf die angemessene Höchstsumme von 50.000,00 € be¬schränkt.
4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Neben¬pflichten wird nicht gehaftet.
5. Für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg haftet der AN außer bei Vor¬satz oder grober Fahrlässigkeit nicht.
6. Bei Verstoß des AG oder seiner Hilfspersonen oder anderer von ihm beauftragter Unternehmen gegen die Sicherungs¬pflichten und son¬stige schadensrelevante Obhuts- und Mit¬wir¬kungs¬pflichten des AG, die die ordnungsgemäße Lei¬stungs¬¬¬erbringung des AN und seiner Hilfspersonen wesent¬lich beeinträchtigen, insbesondere die Si¬cherungs- und Über¬¬wachungs-funktionen, endet die Haftung des AN.
7. Eine Haftung für Verlust von Daten oder Datenträgern be¬steht nur dann, wenn der AG angemessene Vorkehrungen durch ent¬spre¬chende Daten- und Dokumenten-S¬icherungs¬ma߬nahmen getroffen hat.
8. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für deliktische An¬sprü¬che und für Verschulden von Erfüllungsgehilfen oder ge¬setzlichen Ver¬tre¬tern. Für Erfüllungsgehilfen, die nicht lei¬ten¬¬de Angestellte sind, haf¬tet der AN nur bei Vorsatz, für lei¬ten¬de Angestellte nur bei Vor¬satz oder grober Fahr¬lässigkeit.
9. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder be-schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Ange¬stellten, Arbeit¬neh¬mer, Mitarbeiter, Vertreter und Er¬füllungs¬ge¬hilfen des AN.
§ 7 Zahlungspflicht des Auftraggebers
1. Sofern die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, gelten die genannten Preise jeweils zuzüglich der am Tag der Leistungs¬erbringung geltenden Mehrwertsteuer. Die in Rech¬nung gestellten Beträge sind am zehnten Tag nach Zu¬gang der Rechnung ohne Ab¬züge fällig.
2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
3. Der AG kann dem AN ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird dabei auf drei Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nicht¬ein¬lösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den AN verursacht wurde.
4. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbe¬hal¬tungs¬rechts durch den AG ist nur auf Grundlage einer unbe¬strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zuläs¬sig.
§ 8 Preisanpassung
1. Wenn eine allgemeine Erhöhung der Kosten seit Ver-trags¬ab¬schluss oder der letzten Änderung eintritt, insbesondere bei maßgeblichen Änderungen von gesetz¬li¬chen Bestim¬mun¬gen oder behördlichen Auflagen, Tarifab¬schlüssen sowie Markt¬ver¬änderungen bei der Wieder¬ver¬wertung, die die wirt¬schaft¬li¬che Grundlage dieses Ver¬tra¬ges wesentlich verändern, ist der AN zur Anpassung der Preise be¬rechtigt. Der AN wird die Anpassung vorab mit einer Frist von vier Wochen ankün¬digen.
2. Der AN kann die vereinbarten Entgelte nach einer vor-herigen schriftlichen Ankündigung mit einer Frist von vier Wochen ändern. Änderungen bedürfen keiner Bestätigung durch den AG. Die Nutzung der Leistungen des AN ab dem Zeitpunkt der Änderung durch den AG gilt als Annahme. Dem AG steht bei Änderung der Ent-gelte zu seinen Ungun¬sten innerhalb einer Frist von vier Wo¬chen nach Erhalt der Änderungsmitteilung ein Wider-spruchs¬recht zu. Der AN weist den AG auf dieses Widerspruchsrecht in der Ände¬¬rungs¬mitteilung hin. Widerspricht der AG der Preisänderung, kann der AN mit einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag zu¬rück-treten.
§ 9 Übertragung der Rechte des Auftraggebers
Der AG darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vor¬heriger schriftlicher Genehmigung durch den AN an Dritte über¬tragen.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
1. Die Vertragsdauer richtet sich nach den abgeschlossenen Einzel¬verträgen. Unbefristete Verträge können durch ordent¬¬liche Kündi¬gung beendet werden. Soweit nichts ande¬res vereinbart ist, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalender¬halb¬jahres.
2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt un¬be¬rührt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
- der AN erheblich gegen seine Geheimhaltungs- und Über¬wachungspflichten oder der AG gegen die Siche¬rungspflichten verstößt oder die Vertragspartner gegen sonstige maßgebliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen und diese Ver¬trags¬verletzungen trotz zwei¬maliger schriftlicher Abmahnung mit angemessener Frist-setzung nicht abstellen,
- gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder sonstige hoheitliche Rege¬lun¬gen eine Beendigung des Vertrages erfordern,
- der AG trotz Mahnung in einen Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monaten kommt oder
- wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners das In¬solvenzverfahren eröffnet wird oder der andere Vertrags¬partner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder hinsichtlich seines Vermögens Siche¬rungs¬maßnahmen nach § 21 InsO angeordnet werden.
3. Für die ordentliche und außerordentliche Kündigung gilt die Schrift¬form. Abmahnungen wegen Vertragsverstoßes haben ebenfalls schrift¬lich zu erfolgen.
§ 11 Vertraulichkeit
AG und AN sind verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebs¬geheim¬nisse, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem ande¬ren Vertragspartner erhalten haben, streng vertraulich zu behan¬deln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Ins-besondere verpflichten sich die Vertragsparteien hinsichtlich der gegenseitig eingeräumten Leistungskonditionen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Be¬en-digung des Vertragsverhältnisses weiter, solange die Infor¬ma¬tio¬nen nicht öffentlich bekannt sind oder von dritter Seite ohne Ge¬heim¬nisbruch und ohne Auferlegung einer Geheim¬hal¬tungs¬¬ver¬pflichtung mitgeteilt werden.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
1. Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen schrift¬lich erfolgen, ebenso ein Verzicht auf die Schriftform.
2. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung im Leistungsvertrag oder in diesen AGB bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestim¬mung oder eine planwidrig fehlende Be¬stimmung nach Treu und Glau¬ben durch eine Be¬stim¬mung zu ersetzen, die dem gemeinsam ver¬folgten Zweck der Ver¬tragsparteien am nächsten kommt.
3. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit die¬sem Ver¬trag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Aus¬schluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechts¬ord¬nung verweisen. Die Anwendung des UN-Überein¬kommens über den internationalen Warenkauf ist ausge¬schlossen.
4. Der Erfüllungsort ist Saarbrücken
5. Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusam¬menhang mit diesem Vertrag ist Saarbrücken